Das GmbH-Recht wurde 2008 reformiert. Mit dem „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG), das am 01. November 2008 in Kraft trat, wird die Gründung einer GmbH vereinfacht und beschleunigt und folglich deren Attraktivität erhöht sowie der Schutz der Gläubiger im Falle einer Insolvenz verbessert.
Mit der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft – einer Sonderform der GmbH – hat die englische Limited, die wegen ihrer unkomplizierten Gründung und ihrem geringen Stammkapital wesentliche Vorteile gegenüber einer GmbH in Deutschland aufwies, Konkurrenz bekommen.
Die Unternehmergesellschaft (UG) zeichnet sich besonders durch ihr geringes Stammkapital aus, für die Gründung wird nur ein 1 Euro benötigt. Gesellschafter haben das Recht, die Höhe ihrer Stammeinlagen individuell zu bestimmen. Die Geschäftsanteile können aufgeteilt, zusammengelegt oder an dritte Personen übertragen werden.
Der zu erwartende Finanzbedarf sollte dabei aber nicht außer Acht gelassen werden, denn gerade in der Anfangsphase werden beispielsweise Mittel für Investitionen benötigt und bei ungenügendem Kapital ist die Gesellschaft von Beginn an insolvenzbedroht. Bei der UG gelten nur Geldeinlagen, Sacheinlagen wie bei einer „konventionellen“ GmbH sind hier ausgeschlossen.
Die Gründung der Unternehmergesellschaft
Die UG kann – wie die GmbH – durch eine oder mehrere Personen gegründet werden, Gesellschafter können natürliche Personen sowie Gesellschaften sein. Der zur Gründung einer UG notwendige Gesellschaftervertrag kann in individuell ausgearbeiteter Form oder als vereinfachtes und kostengünstigeres Musterprotokoll erfolgen.
Die UG darf bei der Verwendung des Musterprotokolls maximal drei Gesellschafter und lediglich einen Geschäftsführer besitzen. Beim Musterprotokoll können die vorgegebenen Punkte weder verändert noch erweitert werden, deshalb ist jenes vor allem für Ein-Personen-Gesellschaften interessant. Der Gesellschaftervertrag muss von einem Notar beurkundet werden.
Die Anmeldung der UG erfolgt beim zuständigen Amtsgericht, dabei muss der Geschäftsführer bestätigen, dass das Stammkapital vollständig vorhanden und der Gesellschaft frei zur Verfügung steht. Nicht wahrheitsgemäße Angaben ziehen strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Erst nach Eintragung der UG im Handelregister gilt die beschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter.
Was der Geschäftsführer für Pflichten hat
Der Geschäftsführer kann ferner in einer Gründerversammlung von den Gesellschaftern bestellt und jederzeit wieder abberufen werden. Gesellschafter einer UG, die einen inhabilen Geschäftsführer bestellen, können strafrechtlich belangt werden.
Der Geschäftsführer zeichnet sich für die Geschäfte der Gesellschaft unter Beachtung der Gesetze, der Satzung und seines Anstellungsvertrages sowie für die ordnungsgemäße Buchführung und die Erarbeitung des Jahresabschlusses verantwortlich. Des Weiteren muss der Geschäftsführer auf Verlangen der Gesellschafter einen Überblick über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft geben. |
Mit einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft soll Gründern der spätere Einstieg in die GmbH erleichtert werden. Die Gesellschafter sind deshalb zur Kapitalansparung verpflichtet, so dürfen nur 75 Prozent des Jahresgewinnes an die Gesellschafter ausgezahlt werden, ein Viertel des Jahresgewinnes dient zur Bildung von Rücklagen.
Die Rücklagen können dann zur Erhöhung des Stammkapitals eingesetzt werden. Wurde ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro erwirtschaftet, erfolgt die Eintragung der Erhöhung im Handelsregister und die UG kann in eine klassische GmbH umfirmiert werden. Eine bestehende GmbH in eine UG umzuwandeln ist dagegen nicht möglich.
Gerade bei der Gründung sollte man sich auch um die rechtliche Absicherung kümmern. Hier sind zuerst die Betriebshaftpflichtversicherung und die Firmenrechtsschutzversicherung zu nennen. Die Betriebshaftpflicht kann eine Rechtsschutzabsicherung enthalten, deshalb sollte man die Versicherungsbedingungen genau beachten und sich am besten bei betriebshaftpflicht-betriebshaftpflichtversicherung.de zur Firmenrechtsschutz beraten lassen.
Die Haftung bei der Gesellschaft
Die UG haftet mit ihrem gesamten Vermögen, Gläubiger können sich demzufolge, und das trifft auch bei Insolvenz zu, nur am Gesellschaftsvermögen befriedigen. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter ist in der Regel nicht möglich.
Trotzdem empfiehlt sich für das Unternehmen der Abschluß einer Betriebshaftpflichtversicherung, bei der auch eine Managerhaftpflichtversicherung mit eingeschlossen ist. Mit der erweiterten Betriebshaftpflichtversicherung sind dann auch die Geschäftsführer und deren Haftungsrisiken abgesichert. Über die Betriebshaftpflichtversicherung kann man hier mehr lesen.
Die Insolvenzantragsstellung oblag einst nur dem Geschäftsführer. Seit dem 01. November 2008 ist jeder Gesellschafter im Falle der Führungslosigkeit (kein Geschäftsführer mehr) in der Pflicht, bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft einen solchen zu stellen. Insolvenzverschleppung wird strafrechtlich verfolgt, ausgenommen davon sind Gesellschafter, die weder über die finanzielle Situation noch über die Führungslosigkeit Kenntnis hatten.
Nicht nur die Gründung einer GmbH wurde attraktiver gestaltet, auch bereits bestehende Gesellschaften profitieren vom neuen GmbH-Recht. So muss beispielsweise der Verwaltungssitz einer deutschen Gesellschaft nicht mehr gleich dem Satzungssitz sein. Die Gesellschaften können somit ihre Tätigkeit auch im Ausland verbessert ausführen, ein wichtiger Punkt um wettbewerbsfähig zu bleiben.
Jeder Unternehmensgründer sollte sich bereits bei der Gründung mit den Haftungsrisiken beschäftigen und diese mit einer betrieblichen Haftpflicht absichern.